Page 195 - Sport Horse Sales 2025
P. 195

SPORT HORSE SALES  2025












          12. Bestimmungen des Geldwäschegesetzes GwG
          Jeder Bieter hat bei der Abgabe eines Gebotes sicherzustellen, dass für den Fall
          der Erteilung des Zuschlages die nach dem GwG in seiner jeweils am Verstei-
          gerungstag geltenden Fassung erforderlichen Informationen und Unterlagen
          vorliegen. Dies betrifft insbesondere die Informationen und Unterlagen, die
          zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind sowie den
          Nachweis der Eigentumsstruktur.
          13. Sonstiges
          13.1   Wird ein Pferd nach der Versteigerung vom Käufer ins Ausland aus-
          geführt, erfolgt die Rechnungsstellung unter Berücksichtigung der entsprechen-
          den gesetzlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die vom Käufer unverzüglich
          durch geeignete schriftliche Belege nachzuweisen sind. Dies gilt auch für die
          Ausfuhr in einen anderen EU-Staat.
          13.2   Sollte sich herausstellen, dass eine Fakturierung ohne Mehrwert-
          steuer entgegen erfolgter Angaben des Käufers nicht zulässig ist, ist der Käufer
          nachträglich zur Zahlung der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Veranstalter
          verpflichtet. Der Käufer haftet für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen,
          dass er die Voraussetzungen der Ziffer 13.1 nicht erfüllt hat; er haftet insbeson-
          dere für dadurch entstehende außergerichtliche und gerichtliche Kosten.

          14. Streitigkeiten und salvatorische Klausel
          14.1   Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kleve, sofern es sich bei dem
          Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
          oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Der Veranstalter ist
          jedoch auch berechtigt, gegen den Käufer an seinen Wohnsitz oder Geschäfts-
          sitz Klage zu erheben.
          14.2   Es gilt deutsches Recht.
          14.3   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingun-
          gen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
          Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
          unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirt-
          schaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt
          (salvatorische Klausel).


          Kleve, den 01.10.2025





                              Volker Raulf
                       (von der IHK Mittlerer Niederrhein
                   öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator
                     für landwirtschaftliche Güter und Pferde)


























                                                                                   HETZEL    HORSES sport horse sales | 197
   190   191   192   193   194   195   196   197   198